§ 65 HeilBerG - Ermittlungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, beauftragt der Vorstand der Kammer oder die Aufsichtsbehörde die zuständige Untersuchungsführerin oder den zuständigen Untersuchungsführer, den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu erforschen. Das Ermittlungsverfahren schließt mit einem Bericht ab, der mit der Stellungnahme endet, ob hinreichender Tatverdacht besteht.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand der Kammer das Verfahren mit Zustimmung des Kammermitglieds mit der Auflage einstellen, einen Geldbetrag bis zu 2.000 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
(3) Jedes Kammermitglied kann bei dem Vorstand der Kammer ein Ermittlungsverfahren gegen sich selbst beantragen, wenn es hieran ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.
(4) Die Entschädigung der Untersuchungsführerin oder des Untersuchungsführers und der von ihr oder ihm für Geschäftsführungs- und Schreibarbeiten beschäftigten Personen bestimmen die Aufsichtsbehörden gemeinsam. Die erforderlichen persönlichen und sächlichen Kosten tragen die Kammern entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Ermittlungsverfahren.