§ 64 HBKG - Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Auf Vorschlag der Kammern berufen die Aufsichtsbehörden für die Dauer von bis zu vier Jahren eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer, die oder der die Befähigung zum Richteramt erworben hat. Bei Bedarf können mehrere Untersuchungsführerinnen und Untersuchungsführer berufen und ihre örtliche oder sachliche Zuständigkeit festgelegt werden.
(2) Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Ermittlungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Aufsichtsbehörden können die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer im Benehmen mit den Kammern unter den Voraussetzungen des § 98 des Landesverwaltungsgesetzes abberufen.