§ 74 HBKG - Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Der 17. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung ist für die Vollstreckung entsprechend anzuwenden. Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind. Vollstreckbar sind auch Entscheidungen nach § 65 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 Satz 3.
(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) Die in § 58 Abs.1 Nr. 3 aufgeführte berufsgerichtliche Maßnahme wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.