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§ 74 HBKG - Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Der 17. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung ist für die Vollstreckung entsprechend anzuwenden. Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind. Vollstreckbar sind auch Entscheidungen nach § 65 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 Satz 3.

(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die in § 58 Abs.1 Nr. 3 aufgeführte berufsgerichtliche Maßnahme wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.