§ 80 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Arbeitern in Betrieben des Baugewerbes, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind und die bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall Anspruch auf Schlechtwettergeld hätten, wird für die Arbeitsstunden, die sie in der Förderungszeit leisten, Wintergeld gewährt; dies gilt nicht für die Zeit vom 25. Dezember bis 1. Januar. 2Das Wintergeld beträgt zwei Deutsche Mark für jede Arbeitsstunde.