§ 80 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Arbeitgeber in Betrieben des Baugewerbes sind verpflichtet, Entlassungen auf Baustellen in der Schlechtwetterzeit dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe der Baustelle und der Zahl der vor der Entlassung beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich anzuzeigen, es sei denn, daß eine Anzeige nach § 15 des Kündigungsschutzgesetzes erstattet worden ist. 2Die Anzeigepflicht nach § 10 bleibt unberührt.