§ 80 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Arbeitgeber in Betrieben des Baugewerbes sind verpflichtet, Entlassungen auf Baustellen in der Schlechtwetterzeit dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe der Baustelle und der Zahl der vor der Entlassung beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich anzuzeigen, es sei denn, daß eine Anzeige nach § 15 des Kündigungsschutzgesetzes erstattet worden ist. 2Die Anzeigepflicht nach § 10 bleibt unberührt.