§ 80 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Arbeitern, die in Betrieben des Baugewerbes, in denen die Voraussetzungen des § 83 erfüllt sind, auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind, wird für die in der Förderungszeit geleisteten Arbeitsstunden Wintergeld gewährt. 2Dies gilt nicht für die Zeit vom 25. Dezember bis 1. Januar. 3Das Wintergeld beträgt zwei Deutsche Mark für jede Arbeitsstunde.
(2) 1Das Wintergeld wird für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleisteten Arbeitsstunden gewährt. 2Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann, wenn dadurch die Bautätigkeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird, durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Wintergeld auch für Arbeitsstunden gewährt wird, die entsandte Arbeiter im Sinne des § 4 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes leisten. 3Er darf die Gewährung von Wintergeld nur in Gebieten zulassen, in denen Bauarbeiten während der Förderungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 4Er bestimmt ferner die zuständigen Dienststellen der Bundesanstalt, bei denen das Wintergeld zu beantragen ist.