§ 6 BbgKWahlG - Anzahl der Vertreter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Die Vertretung besteht aus dem Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat und den Vertretern.

(2) Die Anzahl der Vertreter beträgt

  1. 1.
    in Gemeinden und kreisangehörigen Städten:
    EinwohnerzahlZahl der Vertreter
    bis zu 7008
    mehr als700bis zu1.50010
    mehr als1.500bis zu2.50012
    mehr als2.500bis zu5.00016
    mehr als5.000bis zu10.00018
    mehr als10.000bis zu15.00022
    mehr als15.000bis zu25.00028
    mehr als25.000bis zu35.00032
    mehr als35.000bis zu45.00036
    mehr als45.00040
  2. 2.
    in kreisfreien Städten und Landkreisen:
    EinwohnerzahlZahl der Vertreter
    bis zu100.00046
    mehr als100.000bis zu150.00050
    mehr als150.00056

(3) Durch Hauptsatzung kann in Gemeinden oder Städten bis zu 2.500 Einwohnern die Anzahl der nach Absatz 2 zu wählenden Vertreter um zwei, in Gemeinden oder Städten mit 2.501 bis zu 15.000 Einwohnern um zwei oder vier sowie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 15.000 Einwohnern und in Landkreisen um zwei, vier oder sechs verringert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretung und gilt für die folgenden Wahlen, die mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung der Hauptsatzungsregelung stattfinden.