§ 6 BbgKWahlG - Anzahl der Vertreter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Die Vertretung besteht aus dem Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat und den Vertretern.

(2) Die Anzahl der Vertreter beträgt

1. in Gemeinden und kreisangehörigen Städten:

EinwohnerzahlZahl der Vertreter
mehr als 100 bis zu 2006
mehr als 200 bis zu 7008
mehr als 700 bis zu 1.50010
mehr als 1.500 bis zu 2.50012
mehr als 2.500 bis zu 5.00016
mehr als 5.000 bis zu 10.00018
mehr als 10.000 bis zu 15.00022
mehr als 15.000 bis zu 25.00028
mehr als 25.000 bis zu 35.00032
mehr als 35.000 bis zu 45.00036
mehr als 45.00040

2. in kreisfreien Städten und Landkreisen:

EinwohnerzahlZahl der Vertreter
bis zu 100.00046
mehr als 100.000 bis zu 150.00050
mehr als 150.00056