§ 21 BbgKWahlG - Abgrenzung der Wahlkreise

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, beschließt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, frühestens 35 Monate nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen; dies gilt nicht, wenn vorgezogene Kommunalwahlen stattfinden oder die Vertretung außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit.

(2) Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sind die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang zu wahren. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder nach unten betragen; Abweichungen von mehr als 25 vom Hundert bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zu den Kreistagen sollen die Grenzen der Gemeinden und Ämter möglichst eingehalten werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können die Wahlkreise in einem Wahlgebiet, das die Gebiete der an einem Gemeindezusammenschluss nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg beteiligten Gemeinden umfasst, oder in einem Wahlgebiet einer Gemeinde, die bereits einen Gemeindezusammenschluss nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vollzogen hat, mit Rücksicht auf die Grenzen einzelner oder sämtlicher Ortsteile unterschiedlich groß sein. Jeder Wahlkreis muss mindestens so groß sein, dass die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Wahlkreis, vervielfältigt mit der Zahl der im Wahlgebiet zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter und geteilt durch die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Wahlgebiet, mindestens den Wert 3 erreicht. Die Einteilung des Wahlgebietes in unterschiedlich große Wahlkreise bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.