§ 6 BbgKWahlG - Anzahl der Vertreter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Die Vertretung besteht aus dem Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat und den Vertretern.
(2) Die Anzahl der Vertreter beträgt
- 1.
in Gemeinden und kreisangehörigen Städten:
Einwohnerzahl Zahl der Vertreter bis zu 700 8 mehr als 700 bis zu 1.500 10 mehr als 1.500 bis zu 2.500 12 mehr als 2.500 bis zu 5.000 16 mehr als 5.000 bis zu 10.000 18 mehr als 10.000 bis zu 15.000 22 mehr als 15.000 bis zu 25.000 28 mehr als 25.000 bis zu 35.000 32 mehr als 35.000 bis zu 45.000 36 mehr als 45.000 40 - 2.
in kreisfreien Städten und Landkreisen:
Einwohnerzahl Zahl der Vertreter bis zu 100.000 46 mehr als 100.000 bis zu 150.000 50 mehr als 150.000 56
(3) Durch Hauptsatzung kann in Gemeinden oder Städten bis zu 2.500 Einwohnern die Anzahl der nach Absatz 2 zu wählenden Vertreter um zwei, in Gemeinden oder Städten mit 2.501 bis zu 15.000 Einwohnern um zwei oder vier sowie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 15.000 Einwohnern und in Landkreisen um zwei, vier oder sechs verringert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretung und gilt für die folgenden Wahlen, die mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung der Hauptsatzungsregelung stattfinden.