§ 46 BestattG - Durchführung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Bei der klinischen Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der klinischen Sektion nach § 43 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.
(2) Die/Der die klinische Sektion durchführende Ärztin/Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an. Diese enthält:
- 1.Identitätsangaben,
- 2.Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 45 und
- 3.das Untersuchungsergebnis.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der/dem behandelnden Ärztin/Arzt umgehend zugesandt und von ihr/ihm der Krankengeschichte beigefügt. Die Angehörigen können auf Wunsch einen Bericht in allgemein verständlicher Form erhalten.
(4) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet die Ärztin/der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei.
(5) Die/Der die klinische Sektion durchführende Ärztin/Arzt hat dafür zu sorgen, dass durch die ihr/ihm zugeführten Leichen übertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet werden.
(6) Klinische Sektionen sind nicht öffentlich.