§ 45 BestattG - Zulässigkeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion/Teilsektion zulässig, wenn der Verstorbene oder seine jeweils nächsten Angehörigen gemäß Absatz 4 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.
(2) Die klinische Sektion/Teilsektion ist außerdem zulässig, wenn
- 1.sie zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder
- 2.die Fürsorge für die Hinterbliebenen, im Versicherungs- und Sozialrecht sowie bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion/Teilsektion erfordert,
und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.
(3) Die klinische Sektion/Teilsektion ist nicht zulässig, wenn
- 1.sie erkennbar dem Willen der/des Verstorbenen widerspricht,
- 2.die/der Verstorbene eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion/Teilsektion gegenüber der/dem behandelnden Ärztin/Arzt zurückgenommen hat oder
- 3.eine Einwilligung gemäß Absatz 1 nicht vorliegt und ein Angehöriger gemäß Absatz 4 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion/Teilsektion und die Folgen einer nicht durchgeführten Obduktion innerhalb von zwölf Tagesstunden widersprochen hat. Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.
(4) Nächste Angehörige sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung die Ehefrau/der Ehemann, die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner, die Partnerin/der Partner, mit der/dem die/der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, volljährige Kinder, die Eltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkelkinder sowie die Großeltern.
(5) Der klinischen Sektion/Teilsektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen. Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod dürfen sich dabei nicht ergeben haben.