§ 44 BestattG - Antrag (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Die klinische Sektion wird von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt bei einer Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin unter Angabe des Grundes angemeldet. Sie/Er hat die Voraussetzungen nach § 45 zu prüfen, gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einzuholen und zu dokumentieren.
(2) Die klinische Sektion kann auch auf Antrag. des jeweils nächsten Angehörigen gemäß § 45 Abs. 4 oder einer hierzu bevollmächtigten Person durchgeführt werden, sofern Persönlichkeitsrechte des/der Verstorbenen dabei nicht verletzt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.
(3) Die Entscheidung, ob eine klinische Sektion durchgeführt wird, trifft die leitende Ärztin/der leitende Arzt der Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin oder eine/ein von ihr/ihm beauftragte Ärztin/beauftragter Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung im Gebiet Pathologie oder Rechtsmedizin.