§ 49 KWO - Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Als vorläufiges Ergebnis in den Wahlbezirken ist festzustellen

  1. 1.
    die Zahl der nach dem Wählerverzeichnis Wahlberechtigten (ohne die Personen, die mit dem Sperrvermerk "W" <Wahlschein> oder "BW" <Briefwahl> gekennzeichnet sind),
  2. 2.
    die Zahl der im Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" <Wahlschein> oder "BW" <Briefwahl> eingetragenen Personen,
  3. 3.
    die Zahl der im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragenen Personen (Summe aus Nummer 1 und 2),
  4. 4.
    die Zahl der Stimmvermerke in den Wählerverzeichnissen,
  5. 5.
    die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,
  6. 6.
    die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen (Summe aus Nummer 4 und 5),
  7. 7.
    die Zahl der gültigen Stimmen,
  8. 8.
    die Zahl der ungültigen Stimmen,
  9. 9.
    bei Verhältniswahl die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen, bei Mehrheitswahl die Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden gültigen Stimmen.

(2) Im Anschluss an die Feststellung nach Absatz 1 gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 50 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 51 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.

(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher meldet das Wahlergebnis auf schnellstem Weg (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Weg) mittels der Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 13a der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.