Anlage 1 Teil 3.4.4 GKG - Abschnitt 4
Revision

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
3440Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO78,00 €
3441Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO39,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.