§ 36 FhG - Lehrverpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen der Professorinnen und Professoren durch Rechtsverordnung. Dabei sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie der abgeordneten Beamtinnen und Beamten, die die Dienstgeschäfte von Lehrkräften für besondere Aufgaben wahrnehmen, werden in der Abordnungsverfügung oder vom Arbeitsvertrag geregelt.
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt werden können. In der Rechtsverordnung ist insbesondere auch zu regeln, dass Professorinnen und Professoren an der Fachhochschule für die Durchführung von konkret umschriebenen und finanziell abgesicherten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in angemessenem Um ' fang von der ihnen obliegenden Lehrverpflichtung entlastet werden können. Über die Entlastung entscheidet die Hochschulleitung auf Antrag der Professorin/des Professors nach Anhörung des Fachbereichs. Die Rechtsverordnung regelt auch, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Professorinnen und Professoren für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der angewandten- Forschung in ihrem Fach wahrnehmen können" wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.
(3) Hochschulleitung und Senat nehmen zu dem Entwurf der Lehrverpflichtungsverordnung Stellung.
(4) Die Lehrverpflichtungen können auch an anderen, Hochschulen zu erfüllen sein, wenn dies in Verträgen nach § 82 Absatz 2 vereinbart ist.