§ 88 LWG - Überschwemmungsgebiete
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Soweit erforderlich stellt für Gewässer erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, für Gewässer dritter Ordnung die untere Wasserbehörde das Überschwemmungsgebiet, das für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten ist, durch Rechtsverordnung fest. Sie kann in der Verordnung für den Abflussbereich und den Rückhaltebereich unterschiedliche Regelungen treffen.
(2) Die auf Grund bisherigen Rechts festgestellten Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne des § 32 WHG. Als Überschwemmungsgebiete gelten ferner das Gelände zwischen Uferlinie und Hauptdeichen, ohne dass es einer Feststellung bedarf.