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§ 88 LWG - Überschwemmungsgebiete (1)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Soweit es erforderlich ist

  1. 1.
    zur Regelung des Hochwasserabflusses, insbesondere für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung,
  2. 2.
    zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  3. 3.
    zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe oder
  4. 4.
    zum Erhalt oder zur Wiederherstellung natürlicher Rückhalteflächen

stellt für Gewässer erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, für Gewässer dritter Ordnung die untere Wasserbehörde das Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung fest. Sie kann in der Verordnung für den Abflussbereich und den Rückhaltebereich unterschiedliche Regelungen treffen.

(2) Ohne dass es einer Feststellung bedarf, gelten als Überschwemmungsgebiete

  1. 1.
    die auf Grund bisherigen Rechts festgestellten Überschwemmungsgebiete,
  2. 2.
    das Gelände zwischen Uferlinie und Hauptdeichen sowie baulichen Anlagen, die die Funktion von Hauptdeichen erfüllen,
  3. 3.
    bis zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes, längstens bis zum 31. Dezember 2013, die in den Arbeitskarten der für die Feststellung nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörden dargestellten Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis überschwemmt werden, mit dem im Regelfall statistisch einmal in 100 Jahren zu rechnen ist.

(3) Die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 Nr. 3 werden von der oberen Wasserbehörde im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Arbeitskarten sind nach Veröffentlichung bei den nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörden zur Einsichtnahme für jedermann aufzubewahren.

(4) Auf Überschwemmungsgebiete ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).