§ 88a LWG - Freihaltung des Überschwemmungsgebietes (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Überschwemmungsgebiete sind, auch wenn sie nicht nach § 88 Abs. 1 festgestellt sind oder nach § 88 Abs. 2 als festgestellt gelten, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Überschwemmungsgebiete, die insbesondere durch Versiegelung, Errichtung oder Ausbau von Anlagen, Erdaufschüttungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt oder der Bodennutzung ganz oder teilweise ihre Funktion als Rückhalteflächen verloren haben, aber als solche weiterhin geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen und der für den Betroffenen zu erwartende Nachteil den durch die Wiederherstellung zu erwartenden Nutzen nicht erheblich übersteigt.
(2) Werden bei der Wiederherstellung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Für Ausgleichsleistungen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WHG gilt § 15 Abs. 3 entsprechend.