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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 56 LVwG - Form der Verordnungen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Verordnungen müssen

  1. 1.
    als Landes-, Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnung in der Überschrift gekennzeichnet sein,
  2. 2.
    die Gesetzesbestimmungen angeben, welche die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung enthalten,
  3. 3.
    auf die erteilte Genehmigung, Zustimmung oder das. Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist; im Falle des § 55 Abs. 4 Satz 2 ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine dringliche Verordnung handelt,
  4. 4.
    das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
  5. 5.
    die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.

(2) Verordnungen sollen

  1. 1.
    in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
  2. 2.
    den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Verordnungen für den gesamten Bezirk der erlassenden Behörde.