§ 57 LVwG - Verbot des Widerspruchs mit anderen Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Gesetzen im Widerspruch stehen. Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Landesverordnungen im Widerspruch stehen. Dies gilt entsprechend für Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen im Verhältnis zu Kreisverordnungen.
(2) Eine Landesverordnung darf durch Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnungen nur ergänzt werden, soweit die Landesverordnung dies ausdrücklich zulässt. Dies gilt entsprechend für die Ergänzung einer Kreisverordnung durch Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverordnungen.