§ 55 HG 2004 - Lehrbeauftragte (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2004
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Lehraufträge können zur Ergänzung des Lehrangebots und für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. An Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.
(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn der Lehrauftrag einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.
Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).