§ 53 HG 2004 - Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2004
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" kann von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen.
(2) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.
(3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbstständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 vorliegen. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes.
(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule.
Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).