§ 18 AGBGB Schl.-H. - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation zuständig. Findet die Rechtsänderung (§ 14) in einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren statt, so ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zuständig.