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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 19 AGBGB Schl.-H. - Antrag

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
AGBGB Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
400-3

Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.