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§ 18 AGBGB Schl.-H. - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
AGBGB Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
400-3

(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Katasteramt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Findet die Rechtsänderung (§ 14) in einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren statt, so ist das Amt für Land- und Wasserwirtschaft zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

(2) Liegt ein Grundstück in den Bezirken mehrerer Katasterämter oder Ämter für Land- und Wasserwirtschaft, so ist das Katasteramt oder Amt für Land- und Wasserwirtschaft zuständig, in dessen Bezirk der größere Teil liegt.