§ 18 AGBGB Schl.-H. - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Katasteramt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Findet die Rechtsänderung (§ 14) in einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren statt, so ist das Amt für Land- und Wasserwirtschaft zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
(2) Liegt ein Grundstück in den Bezirken mehrerer Katasterämter oder Ämter für Land- und Wasserwirtschaft, so ist das Katasteramt oder Amt für Land- und Wasserwirtschaft zuständig, in dessen Bezirk der größere Teil liegt.