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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 15 AGBGB Schl.-H. - Voraussetzungen der Erteilung

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
AGBGB Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
400-3

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt

  1. 1.

    nach § 14 Abs. 1, wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringeren Wert und Umfang hat und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu erwarten ist,

  2. 2.

    nach § 14 Abs. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu erwarten ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.

(2) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.