§ 9 SächsPersVG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Soweit Personal-, Stufen- und besondere Vertretungen sowie Gesamtpersonalräte (Gremien) personenbezogene Daten verarbeiten, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Dienststelle und Gremien nach Satz 1 unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Unterlagen und elektronische Dokumente der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, die personenbezogene Daten enthalten, sind von diesen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Dienststelle hat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dienststellenleitung, Mitgliedern der Jugendund Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, der oder dem Gleichstellungsbeauftragten oder Beauftragten der Gewerkschaften nach § 42 Absatz 2 Teile einer Verhandlungsniederschrift zugeleitet wurden, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Die Gremien nach Absatz 1 Satz 1 können Unterlagen und elektronische Dokumente verarbeiten, die die Dienststelle aus Anlass eines Beteiligungsverfahrens (§ 73 Absatz 2 sowie §§ 77, 80 und 81) oder im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Absatz 1) zur Verfügung gestellt hat und die personenbezogene Daten enthalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt. Die Unterlagen und elektronischen Dokumente sind zurückzugeben oder zu löschen, wenn das Beteiligungsverfahren abgeschlossen ist oder sie zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

(4) Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Soweit der Personalrat oder ein Ausschuss des Personalrats Sachverständige zu seinen Sitzungen hinzuzieht (§ 41 Absatz 3) oder die Einigungsstelle die Einholung einer Stellungnahme einer sachverständigen Person beschlossen hat (§ 85 Absatz 2 Satz 4), hat der Personalrat oder bei Hinzuziehung durch einen Ausschuss dieser sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen einwilligen oder die Daten offenkundig sind.