§ 11 SächsPersVG - Unfallvorschriften

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein Dienstunfall wäre, sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für die übrigen Beschäftigten gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.