§ 13 SparkG - Zusammensetzung des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern.
(2) Der Verwaltungsrat beauftragt einen oder mehrere geeignete Beschäftigte mit der Vertretung der Vorstandsmitglieder im Fall der Verhinderung (Vorstandsvertreterin oder Vorstandsvertreter). Er kann den Auftrag jederzeit widerrufen.