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§ 94 PersVG LSA - Ausnahme von der Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Nicht wählbar für die Personalvertretung bei einer Schule sind Lehrkräfte, die mit weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl an dieser Schule beschäftigt sind.

(2) Nicht wählbar für den Personalrat beim Schulaufsichtsamt und für die Stufenvertretungen sind Lehrkräfte, die mit weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl beschäftigt sind.