§ 94 PersVG LSA - Ausnahme von der Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Nicht wählbar für den Personalrat an einer Schule oder einem Hort sind Beschäftigte, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an dieser Schule oder diesem Hort beschäftigt sind.
(2) Nicht wählbar für den Lehrerbezirkspersonalrat beim Staatlichen Schulamt und den Lehrerhauptpersonalrat sind Beschäftigte, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.