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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 91 GO LT - Ablauf der Sitzungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Die Ausschüsse behandeln grundsätzlich nur die Gegenstände der Tagesordnung.

(2) Die Ausschüsse können von der Landesregierung alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Beratung der ihnen überwiesenen Angelegenheiten benötigen.

(3) Beschlüsse zur Sache sind an den Landtag zu richten; den Verkehr mit der Landesregierung führt die Präsidentin oder der Präsident.

(4) Sind an einem Beratungsgegenstand mehrere Ausschüsse beteiligt, leiten die beteiligten Ausschüsse ihre Stellungnahmen dem federführenden Ausschuss zu, der diese Stellungnahmen in seinen Bericht aufnimmt.

(5) Über die Verhandlungen der Ausschüsse werden von den Protokollführerinnen und Protokollführern der Landtagskanzlei Kurzberichte oder auf besonderen Beschluss des Ausschusses nur Beschlussprotokolle angefertigt. Zu Anträgen, die den Ausschüssen nach § 28 Abs. 3 zur abschließenden Beratung überwiesen wurden, wird über die Verhandlungen der Ausschüsse ein stenografischer Bericht gefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. Die Kurzberichte und Beschlussprotokolle sind von den Ausschussvorsitzenden und den Protokollführerinnen oder Protokollführern der Landtagskanzlei zu unterzeichnen.

(6) Die Ausschüsse bestimmen für jeden ihnen überwiesenen Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.

(7) Die Ausschussvorsitzenden eröffnen und schließen die Sitzungen und leiten die Verhandlung. Sie können Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen und Abgeordnete, die persönlich verletzende Ausführungen oder Zwischenrufe machen, rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung rufen. § 76 gilt sinngemäß.

(8) Die Ausschussvorsitzenden sollen die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Beratungen der nicht öffentlichen Ausschüsse unterrichten.