§ 29 StudienplatzvergabeVO - Nachrückverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudienplatzvergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-8
(1) Die Hochschule stellt nach Ablauf der Frist nach § 31 Absatz 2 unverzüglich die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze fest und vergibt sie in Nachrückverfahren. Soweit eine Umrechnung der Zahl frei gebliebener Studienplätze der Studiengänge vorzunehmen ist, erfolgt diese vor Beginn eines Nachrückverfahrens. In diese Ermittlung sind auch Studienplätze aus den Vorabquoten einzubeziehen, sofern feststeht, dass diese Studienplätze frei bleiben werden.
(2) Im Nachrückverfahren wird zunächst nur berücksichtigt, wer den Studiengang im Hauptantrag genannt hat. Sind danach noch Studienplätze verfügbar, wird berücksichtigt, wer den Studiengang im Hilfsantrag genannt hat. Am Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist.
(3) Bei der Rangfolge werden die jeweiligen Ranglisten fortgeführt.