§ 71 ThürBO - Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung durch bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure, Anzeigeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Dienstleisterinnen und Dienstleister sind zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt, wenn sie in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen eingetragen sind. Sie müssen zur Deckung der sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung sowie eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten; § 33 ThürAIKG gilt entsprechend.
(2) Dienstleisterinnen und Dienstleister, die die vorübergehende und gelegentliche Erstellung von Bauvorlagen beabsichtigen, haben das erstmalige Erbringen dieser Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Thüringen in Textform anzuzeigen; ob Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist von der Ingenieurkammer Thüringen im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität. Einer Anzeige nach Satz 1 Halbsatz 1 bedarf es nicht, wenn die jeweilige Dienstleisterin oder der jeweilige Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige nach Satz 1 Halbsatz 1 sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
- 2.
eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 3.
ein Berufsqualifikationsnachweis,
- 4.
in den in § 68 Abs. 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Tätigkeit nach § 68 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt wurde, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
- 5.
ein Nachweis über den beruflichen Versicherungsschutz.
§ 12 Abs. 2 bis 5 und § 13 ThürBQFG gelten für das Anzeigeverfahren entsprechend.
(3) Die Vorlage der Anzeige nach Absatz 2 berechtigt die Dienstleisterin oder den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Die Ingenieurkammer Thüringen ist berechtigt, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister von der Ingenieurkammer Thüringen zu untersagen, wenn die nach Absatz 2 Satz 3 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder wenn nach Prüfung dieser Unterlagen durch die Ingenieurkammer Thüringen keine ausreichende Dienstleistungserbringung zu erwarten ist; in diesem Fall ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt sie oder er die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 3 Satz 2, so darf ihr oder ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund ihrer oder seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System nach § 67.
(4) Ausländische bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen zu behandeln. Die Ingenieurkammer Thüringen stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.