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§ 36d RiG M-V - Mitglieder

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Für die Bestimmung des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzer sowie deren Vertreter gilt § 36a entsprechend. In § 36a Absatz 4 tritt an die Stelle des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Greifswald das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts.

(2) Für die nichtständigen Beisitzer gilt § 36b entsprechend.