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§ 57 LRiG - Verfahren der Mitbestimmung

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

1Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung. 2§ 56 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend, jedoch entscheidet anstelle des für Justiz zuständigen Ministers oder seines Vertreters die Einigungsstelle.