§ 31 KWO - Öffentlichkeit der Wahl und Ordnung im Wahlraum
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.
(2) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(3) Beauftragte der Parteien oder Wählergruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingereicht haben, sind befugt, sich während der gesamten Dauer der Wahlzeit im Wahlraum aufzuhalten, sofern der Ablauf der Wahlhandlung dadurch nicht beeinträchtigt wird; die Beauftragten haben auf Verlangen des Wahlvorstehers ihren Auftrag nachzuweisen.