§ 91 HSOG - Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen, Außenstellen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Die polizeilichen Aufgaben werden von Polizeidienststellen des Landes wahrgenommen.
(2) Polizeidienststellen sind die Polizeibehörden und die Polizeieinrichtungen sowie deren Außenstellen.
(3) Es sind
- 1.
oberste Polizeibehörde das Ministerium des Innern,
- 2.
obere Polizeibehörden
- a)
das Hessische Landeskriminalamt,
- b)
die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei,
- c)
das Hessische Wasserschutzpolizeiamt,
- 3.
mittlere Polizeibehörden die Regierungspräsidien,
- 4.
untere Polizeibehörden
- a)
die Landräte als Behörden der Landesverwaltung, soweit ihnen polizeiliche Aufgaben übertragen sind,
- b)
die Polizeipräsidien in kreisfreien Städten sowie in den Landkreisen, für die ihnen polizeiliche Aufgaben übertragen sind,
- 5.
Polizeieinrichtungen
- a)
die Hessische Polizeischule,
- b)
die Fernmeldeleitstelle der Hessischen Polizei.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Polizeidienststellen sind polizeiliche Vorgesetzte der ihnen zugewiesenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Sie bestimmen die polizeiliche Maßnahme sowie die Art und Weise ihrer Durchführung.
(5) Die Ministerin oder der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen zu errichten oder aufzulösen sowie Teile von Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen einzugliedern oder zu einer neuen Behörde zusammenzufassen.