§ 91 HSOG - Polizeibehörden, Polizeieinrichtung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Die polizeilichen Aufgaben werden von Polizeidienststellen des Landes wahrgenommen.

(2) Polizeidienststellen sind die Polizeibehörden und die Polizeieinrichtung.

(3) Es sind

  1. 1.

    oberste Polizeibehörde das Ministerium des Innern und für Sport als Landespolizeipräsidium,

  2. 2.

    Polizeibehörden

    1. a)

      die Polizeipräsidien,

    2. b)

      das Hessische Landeskriminalamt,

    3. c)

      das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,

    4. d)

      das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung,

  3. 3.

    Polizeieinrichtung die Hessische Polizeischule.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Polizeidienststellen sind polizeiliche Vorgesetzte der ihnen zugewiesenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Sie bestimmen die polizeiliche Maßnahme sowie die Art und Weise ihrer Durchführung.

(5) Die Ministerin oder der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen zu errichten oder aufzulösen sowie Teile von Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen einzugliedern oder zu einer neuen Behörde zusammenzufassen.