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  • ab 01.04.2006 (aktuelle Fassung)

§ 8 HBauO - Teilung von Grundstücken

Bibliographie

Titel
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Amtliche Abkürzung
HBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von diesem Gesetz oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist § 69 entsprechend anzuwenden.