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Anlage 2 HBauO - Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60

Bibliographie

Titel
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Amtliche Abkürzung
HBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2131-1

(zu § 60)

Hinweis:
Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt werden, sind zu beachten. Zulassungsentscheidungen nach anderen Vorschriften als der Hamburgischen Bauordnung und der auf diese gestützten Vorschriften sind einzuholen. Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse bleiben bei Verstößen gegen diese Vorschriften unberührt. Sofern von dieser Anlage erfasste Vorhaben Teil eines Vorhabens sind, das in einem Verfahren nach § 61, § 62 oder § 64 zu prüfen ist, werden sie in das jeweilige Verfahren einbezogen.

Übersicht
Errichtung und Änderungen von AnlagenI
Gebäude und Überdachungen1
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Ausnahme freistehender Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m2
Anlagen der Ver- und Entsorgung3
Masten, Antennen und ähnliche Anlagen4
Behälter5
Mauern und Einfriedigungen6
Verkehrs anlagen7
Aufschüttungen und Abgrabungen8
Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung9
Tragende und nicht tragende Bauteile10
Werbeanlagen und Automaten11
Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen12
Plätze13
Container14
Sonstige Anlagen15
Änderung der NutzungII
Beseitigung von AnlagenIII
InstandhaltungsarbeitenIV

I
Errichtung und Änderung von Anlagen

1.
Gebäude und Überdachungen:

1.1
ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m3 umbauten Raum je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich,

1.2
eine Garage mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m2 je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich; die Fläche von Stellplätzen nach Nummer 13.2 ist anzurechnen,

1.3
Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5,0 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, höchstens 100 m2 Bruttogrundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

1.4
Gewächshäuser auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen mit höchstens 100 m2 Grundfläche und

  • bis zu 4,50 m Firsthöhe,
  • bis zu 6,0 m Firsthöhe, wenn eine Typengenehmigung nach § 65 vorliegt;

nicht freigestellt sind Foliengewächshäuser mit Feuerstätten,

1.5
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

1.6
Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

1.7
Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3,0 m vor Erdgeschossen sowie untergeordnete Überdachungen wie zum Beispiel Hauseingangsüberdachungen,

1.8
Gartenlauben in Kleingartenanlagen mit einer Grundfläche von höchstens 24 m2,

1.9
Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten;

2.
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Ausnahme freistehender Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,

2a.
folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

2a.1
Solaranlagen in, an und auf Dachflächen außer bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

2a.2
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

2a.3
Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern außer in reinen Wohngebieten sowie Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 15 m über Geländeoberfläche in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten und im Hafennutzungsgebiet;

3.
Anlagen der Ver- und Entsorgung:

3.1
Brunnen,

3.2
Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikation, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m2,

3.3
Grundstücksentwässerungsanlagen;

4.
Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

4.1
unbeschadet der Nummer 3.2 Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10,0 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

4.2
Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen, für Überwachungskameras und für Fahnen,

4.3
Signalhochbauten für die Landesvermessung,

4.4
Flutlichtmasten auf zugelassenen Sportstätten mit einer Höhe bis zu 10,0 m, außer im Außenbereich;

5. Behälter:

5.1
ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Bruttorauminhalt bis zu 6 m3,

5.2
ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m3,

5.3
ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Bruttorauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3,0 m,

5.4
Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6,0 m und Schnitzelgruben,

5.5
Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen, außer im Außenbereich,

5.6
Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3,

5.7
Behälter zum Sammeln wieder verwertbarer Abfallstoffe wie Altpapier und Altglas bis zu 10 m3 Größe auf öffentlichen Wegen, Grünflächen oder öffentlich genutzten Privatflächen,

5.8
Standplätze für Wertstoff- und Abfallbehälter einschließlich der zugehörigen Müllbehälterschränke,

5.9
Briefkästen, Behälter und Schränke mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m2, die zu Zwecken der Postannahme bzw. Postverteilung aufgestellt werden;

6.
Mauern und Einfriedigungen:

6.1
Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedigungen mit einer Höhe bis zu 2,0 m, außer im Außenbereich,

6.2
offene, sockellose Einfriedigungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen;

7.
Verkehrsanlagen: Private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu 5,0 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3,0 m;

8.
Aufschüttungen und Abgrabungen:

8.1
bis insgesamt 50 m2 Grundfläche,

8.2
von mehr als 50 m2 bis zu 400 m2 Grundfläche und bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, soweit nicht an bauliche Anlagen angeschüttet oder an baulichen Anlagen abgegraben wird,

8.3
im Hafennutzungsgebiet bis zu der von der Wasserbehörde festgelegten Höhe des Hochwasserschutzes (Bemessungswasserstand plus Wellenauflauf), sofern sie die Hamburg Port Authority zur hochwassersicheren Aufhebung von Flächen durchführt,

8.4
ohne Flächen- oder Höhenbegrenzung, sofern die Aufschüttungen oder Abgrabungen einschließlich ihrer Höhe oder Tiefe in einem Bebauungsplan oder in einem Verfahren nach § 14 des Hafenentwicklungsgesetzes festgelegt sind;

9.
Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

9.1
Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3, außer im Außenbereich und in Kleingartenanlagen,

9.2
Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m in Badeanstalten, ansonsten bis zu 3 m,

9.3
Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen, sowie das Auswechseln von Belägen auf Spiel- und Sportflächen,

9.4
Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,

9.5
Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen,

9.6
Boots- und Badestege, soweit sie nicht - auch nicht vorübergehend - allgemein zugänglich sind und keine Aufbauten haben,

9.7
Maßnahmen zur inneren Erschließung von öffentlichen Freizeit- und Parkanlagen sowie von Kleingartenanlagen,

9.8
Saunaanlagen, die nicht gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen;

10.
Tragende und nicht tragenden Bauteile:

10.1
nicht tragende und nicht aussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

10.2
die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

10.3
Türen und Fenster, einschließlich Dachflächenfenster, sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

10.4
Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung außer bei Hochhäusern sowie Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,

10.5
Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung außer bei Hochhäusern,

10.6
Herstellung von Dachgauben und Dacheinschnitten, wobei deren Länge insgesamt nicht mehr als ein Drittel ihrer zugehörigen Gebäudeseitenlänge betragen darf;

11.
Werbeanlagen und Automaten:

11.1
Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,

11.2
Automaten,

11.3
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

11.4
Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10,0 m ab Geländeoberfläche sowie Sammelschilder als Hinweis auf ortsansässige gewerbliche Betriebe mit einer Höhe bis zu 10,0 m ab Geländeoberfläche,

11.5
Erneuerung und Austausch der Werbemotive bei Wechselwerbeanlagen,

11.6
Erneuerung und Austausch bestehender Werbeanlagen, wenn Art und Größe nicht verändert werden,

11.7
Werbeanlagen, für die eine Genehmigung nach wegerechtlichen Vorschriften erforderlich ist, außer Werbeanlagen an Fassaden und Baugerüsten;

12.
Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:

12.1
Baustelleneinrichtungen einschließlich der Bauschilder, Bauzäune, Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, ausgenommen Schutzdächer, deren Firsthöhe über 25 m Geländeoberfläche liegt,

12.2
Gerüste, wenn es sich dabei um eingeschossige Lehr- und Traggerüste bis zu einer Gerüsthöhe von 5 m oder um Arbeits- und Schutzgerüste handelt, bei denen die oberste Gerüstlage nicht höher als 25 m über der Geländeoberfläche liegt und die Gerüste von Sachkundigen aufgestellt werden,

12.3
Toilettenwagen und -bauschen,

12.4
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,

12.5
bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

12.6
Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten,

12.7
Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,

12.8
Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

12.9
Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Bruttogrundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,

12.10
Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Bruttogrundfläche bis zu 75 m2,

12.11
Eingeschossige überdeckte bauliche Anlagen als Fliegende Bauten wie Verkaufs- oder Ausstellungsstände, einschließlich aller Anbauten und Vordächer, mit einer Bruttogrundfläche bis zu 75 m2 und einer Höhe bis zu 5 m, auch wenn sie von Besuchern betreten werden;

12.12
aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt;

13.
Plätze:

13.1
Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, außer im Außenbereich,

13.2
nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m2 je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich, wobei die Fläche von Garagen nach Nummer 1.2 anzurechnen ist,

13.3
Kinderspielplätze;

14.
Container:

14.1
Container für den vorübergehenden Aufenthalt von Personal im Hafengebiet nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten,

14.2
Schlaf- und Bürocontainer bis zu einer Stapelhöhe von zwei Containern auf Baustellen,

14.3
ortsfeste Container, die der Lagerung von nicht wassergefährdenden Stoffen dienen,

  • im Hafengebiet,
  • auf Baustellen,
  • auf dafür genehmigten Flächen;

15.
Sonstige Anlagen:

15.1
Fahrradabstellanlagen mit einer Gesamtfläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich,

15.2
Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen, Eigenverbrauchstankstellen, sofern die Behältergröße nach Nummern 5.1 (Flüssiggas oder nicht verflüssigtes Gas) und 5.2 (brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten) nicht überschritten wird,

15.3
Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut, außer im Außenbereich,

15.4
Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler, Skulpturen und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,

15.5
Bedienungs- und Wartungsanlagen einschließlich der zugehörigen Treppen, Leitern, Tritte, Laufstege und Umwehrungen,

15.6
Rohrleitungen und Rohrbrücken bis 10 m Spannweite innerhalb von Industrie- und Gewerbebetrieben, sofern sie nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,

15.7
Verputz baulicher Anlagen, Außenwandanstriche und Anstriche äußerer Bauteile, ausgenommen bildliche Darstellungen,

15.8
Telefonzellen bzw. Telefonstandsäulen,

15.9
andere unbedeutende Anlagen oder untergeordnete Teile von Anlagen wie Markisen, Rollläden, Terrassen, Dacheindeckungen und Dachrinnen, Außenleuchten, Maschinenfundamente, Fahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungsstände, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Teppichklopf- und Wäschetrocknungsvorrichtungen im Freien, Sicherheitsvorrichtungen an Dächern und Gebäuden.

II
Änderung der Nutzung

Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn

  1. 1.
    für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige gelten oder
  2. 2.
    die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Abschnitt I verfahrensfrei wäre.

III
Beseitigung von Anlagen

Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

  1. 1.
    Anlagen nach Abschnitt I,
  2. 2.
    Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, es sei denn, die zu beseitigenden Gebäude der Gebäudeklasse 2 grenzen an Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 an,
  3. 3.
    sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Nach der Beseitigung von Gebäuden, für die eine Hausnummer festgesetzt wurde, ist die Bauaufsichtsbehörde zu informieren. Die beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden mit Ausnahme der Anlagen nach Abschnitt I Nummer 1 ist der für den Bauarbeiterschutz zuständigen Behörde einen Monat vorher mitzuteilen.

IV
Instandhaltungsarbeiten

Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.