HBauO,HH - Hamburgische Bauordnung

Hamburgische Bauordnung (HBauO)

Bibliographie

Titel
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Amtliche Abkürzung
HBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2131-1

Vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443)

- Anlage 1 (Karte) nicht wiedergegeben -

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht(3)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen3
Zweiter Teil
Grundstück und seine Bebauung
Erschließung der Grundstücke4
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken5
Abstandsflächen6
Gebäude auf mehreren Grundstücken; Anbau an Nachbargrenzen7
Teilung von Grundstücken8
Nicht überbaute Flächen, Vorgärten9
Kinderspielflächen10
Einfriedigungen11
Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt
Gestaltung
Gestaltung12
Werbeanlagen13
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Baustellen14
Standsicherheit15
Schutz gegen schädliche Einflüsse16
Brandschutz17
Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz18
Verkehrssicherheit19
Bauarten19a
Dritter Abschnitt
Bauprodukte
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Verwendbarkeitsnachweise20
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung20a
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis20b
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall20c
(frei)21
Übereinstimmungsbestätigung22
Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers22a
Zertifizierung22b
Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen23
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen23a
Vierter Abschnitt
Wände, Decken, Dächer
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen24
Tragende Wände, Stützen25
Außenwände26
Trennwände27
Brandwände28
Decken29
Dächer30
Fünfter Abschnitt
Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
Erster und zweiter Rettungsweg31
Treppen32
Notwendige Treppenräume, Ausgänge33
Notwendige Flure, offene Gänge34
Fenster, Türen, sonstige Öffnungen35
Umwehrungen und Brüstungen36
Sechster Abschnitt
Technische Gebäudeausrüstung
Aufzüge37
Sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen38
Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle39
Lüftungsanlagen40
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung41
Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser42
Anlagen für Abfälle43
Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen43a
Siebter Abschnitt
Nutzungsbedingte Anforderungen
Aufenthaltsräume44
Wohnungen45
(frei)46
(frei)47
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze48
Ausgleichsabgabe für Stellplätze und Fahrradplätze49
(frei)50
Sonderbauten51
Barrierefreies Bauen52
Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten
Grundpflichten der am Bau Beteiligten53
Bauherrin oder Bauherr54
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser55
Unternehmerin oder Unternehmer56
Bauleiterin oder Bauleiter57
Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, Erfordernis der Schriftform58
Zweiter Abschnitt
Vorsorgende Überwachung
Verfahrensgrundsätze59
Verfahrensfreie Vorhaben60
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren61
Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung62
Vorbescheid63
Zustimmungsverfahren64
Typengenehmigung65
Genehmigung Fliegender Bauten66
Bauvorlageberechtigung67
Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung68
Abweichungen69
Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen70
Nachbarliche Belange71
Baugenehmigung72
Baubeginn72a
Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids73
Dritter Abschnitt
Bauaufsichtliche Maßnahmen, Bauüberwachung, Baulasten
Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken74
Nachträgliche Wärmedämmung74a
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte74b
Einstellung von Arbeiten75
Herstellung ordnungsgemäßer Zustände76
Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung77
Bauüberwachung78
Baulasten, Baulastenverzeichnis79
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten80
Rechtsverordnungen81
Technische Baubestimmungen81a
Aufhebung und Änderung von Vorschriften82
In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen; Fortgeltung von Vorschriften83
Anlagen
Innenstadtbereich nach § 49 Absatz 2Anlage 1
(zu § 60)Anlage 2

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HBauO - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Amtliche Abkürzung
HBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
  2. 2.
    Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
  3. 3.
    Leitungen und nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, ausgenommen Gebäude,
  4. 4.
    Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
  5. 5.
    Kräne und ähnliche Anlagen, mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen,
  6. 6.
    öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach §§ 3a und 4a des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), ausgenommen Gebäude,
  7. 7.
    nach wasserrechtlichen Vorschriften zulassungsbedürftige Kaianlagen, Dalben und Vorsetzen sowie Schiffe und andere schwimmende Anlagen, die ortsfest benutzt werden, einschließlich ihrer Aufbauten.

§ 2 HBauO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Amtliche Abkürzung
HBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage 

  1. 1.
    durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder
  2. 2.
    auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
  3. 3.
    nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Bauliche Anlagen sind auch

  1. 1.
    Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. 2.
    Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  3. 3.
    Sport-, Spiel- und Freizeitflächen,
  4. 4.
    Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
  5. 5.
    Freizeit- und Vergnügungsparks,
  6. 6.
    Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie für Camping-, Verkaufs- und Wohnwagen,
  7. 7.
    Standplätze für Abfallbehälter,
  8. 8.
    Gerüste,
  9. 9.
    Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. 1.

    Gebäudeklasse 1:

    1. a)

      freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

    2. b)

      freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

  2. 2.

    Gebäudeklasse 2:

    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

  3. 3.

    Gebäudeklasse 3:

    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m,

  4. 4.

    Gebäudeklasse 4:

    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13,0 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,

  5. 5.

    Gebäudeklasse 5:

    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum zulässig ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Geländeoberfläche ist die Höhe, die im Bebauungsplan festgesetzt ist oder die von der Bauaufsichtsbehörde bestimmt wird. Ist die Geländeoberfläche nicht festgesetzt oder bestimmt worden, ist die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich. Als Nutzungseinheit gilt jede Wohnung sowie alle anderen für eine selbstständige Nutzung bestimmten Räume. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Bruttogrundflächen; bei der Berechnung der Bruttogrundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  1. 1.

    Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

  2. 2.

    bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

  3. 3.

    Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,

  4. 4.

    Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,

  5. 5.

    Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben,

  6. 6.

    Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

  7. 7.

    Versammlungsstätten

    1. a)

      mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

    2. b)

      im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, die jeweils über ortsfeste Tribünen verfügen und mehr als 1.000 Besucher fassen,

  8. 8.

    Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche,

  9. 9.

    Krankenhäuser,

  10. 9a.

    Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

    1. a)

      einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind oder

    2. b)

      einen gemeinsamen Rettungsweg haben, der von insgesamt mehr als zwölf Personen benutzt wird,

  11. 9b.

    sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,

  12. 10.

    Tageseinrichtungen für jeweils mehr als zehn Kinder, Menschen mit Behinderung oder alte Menschen,

  13. 11.

    Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

  14. 12.

    Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

  15. 13.

    Camping- und Wochenendplätze,

  16. 14.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  17. 15.

    Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

  18. 16.

    Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,5 m,

  19. 17.

    bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

  20. 18.

    Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist.

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben. Das oberste Geschoss und Geschosse im Dachraum sind Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über mindestens zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses haben.

(7) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Carports (überdachte Stellplätze) gelten als Garagen.

(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(9) Rettungswege sind Flächen auf Grundstücken sowie Flächen und Öffnungen in baulichen Anlagen, die dem sicheren Verlassen von Grundstücken und baulichen Anlagen, der Rettung von Menschen und den Löscharbeiten dienen.

(10) Bauprodukte sind

  1. 1.

    Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

  2. 2.

    aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann.

(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

§ 3 HBauO - Allgemeine Anforderungen

Bibliographie

Titel
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Amtliche Abkürzung
HBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2131-1

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Die Anlagen müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sein. Im Rahmen der Arbeiten nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können. Die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.