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  • ab 01.04.2006 (aktuelle Fassung)

§ 11 HBauO - Einfriedigungen

Bibliographie

Titel
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Amtliche Abkürzung
HBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2131-1

Bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten sind bis zu einer Höhe von 1,50 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. Sie müssen durchbrochen sein. Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden.