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§ 27 EigBGes - Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.

(2) Die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem durch die Gemeindevertretung zu bestimmenden Abschlussprüfer nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer hierzu ergangenen Rechtsverordnung nichts anderes ergibt. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Buchführung, auf die nach § 24 Abs. 3 vorgeschriebene Erfolgsübersicht und auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist zu untersuchen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wurde. Über die Prüfung ist schriftlich in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu berichten. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung.

(3) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind nach Prüfung durch den Abschlussprüfer mit dessen Bericht und den Stellungnahmen der Betriebsleitung und der Betriebskommission über den Gemeindevorstand der Gemeindevertretung vorzulegen. Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. Gleichzeitig beschließt die Gemeindevertretung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes.

(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist unverzüglich in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Datum anzugeben. Hat der Abschlussprüfer die Bestätigung versagt, ist hierauf besonders hinzuweisen. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

(5) Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung regeln, dass bei bestimmten Gruppen von Eigenbetrieben der Abschlussprüfer nur mit Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde bestellt werden darf. Das Gleiche gilt für die öffentlichen Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführt werden.