§ 14 EigBGes - Leitung des Rechnungswesens
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
- Amtliche Abkürzung
- EigBGes
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-6
1Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 2Hat der Eigenbetrieb einen Betriebsleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52)