§ 16 HKHG 2011 - Jahresabschlussprüfung
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
- Amtliche Abkürzung
- HKHG 2011
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-84
(1) 1Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. 2Der Abschlussprüfer wird vom Krankenhausträger oder dem nach Gesellschaftsrecht zuständigen Organ bestellt.
(2) 1Die für Jahresabschlussprüfungen allgemein geltenden Grundsätze sind anzuwenden. 2Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
- 1.
die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Rechnungswesens,
- 2.
die wirtschaftlichen Verhältnisse,
- 3.
die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel.
(3) 1Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk zu erteilen; andernfalls hat er ihn zu versagen oder nur eingeschränkt zu erteilen. 2Soweit die Bestätigung versagt oder eingeschränkt erteilt wird, ist der Abschlussbericht der für die Vergabe der Fördermittel und der für die Genehmigung der Krankenhauspflegesätze zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) § 27 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes und § 18 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken bleiben unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)