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§ 21 EigBGes - Zwischenberichte

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

Die Betriebsleitung hat den Gemeindevorstand und die Betriebskommission vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52)