§ 201 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
(2) Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf fünf Jahre nicht übersteigen. Abweichend von Satz 2 wird das Beamtenverhältnis auf Antrag, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, in dem Umfange verlängert, in dem eine Beurlaubung nach den §§ 78b oder 85a, § 5a der Mutterschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung, der Erziehungsurlaubsverordnung, § 5a der Sonderurlaubsverordnung für ein Vorhaben im Ausland oder keine Beschäftigung auf Grund eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 2, 3, 4 oder 9 der Mutterschutzverordnung erfolgt ist oder Grundwehr- oder Zivildienst geleistet wurde. Die Verlängerung darf zwei Jahre, im Falle des Zusammentreffens einer Beurlaubung nach den §§ 78b oder 85a mit anderen Tatbeständen insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.
(3) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.