§ 201 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

(2) Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf fünf Jahre nicht übersteigen. Abweichend von Satz 2 wird das Beamtenverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag in dem Umfang verlängert, in dem eine Freistellung (Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit) nach den §§ 78b, 78c oder 85a, nach den Regelungen über den Mutterschutz und über den Erziehungsurlaub, zur Ausübung eines Mandats, zur Ableistung des Grundwehr- und des Zivildienstes, für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder berufliche Aus-, Fort oder Weiterbildung im Ausland, und zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes sowie bis zum 3. Oktober 1994 von Aufgaben nach § 2 Abs. 7 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes erfolgt ist. Die Verlängerung darf zwei Jahre, im Falle des Zusammentreffens einer Beurlaubung nach den §§ 78b oder 85a mit anderen Tatbeständen insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.

(3) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.